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Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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3. Mo. 25,25 Wenn dein Bruder verarmt und von seinem Eigentum verkauft, so mag1 sein Löser, sein nächster Verwandter, kommen und das Verkaufte seines Bruders lösen.
3. Mo. 25,27 so soll er die Jahre seines Verkaufs berechnen und das Übrige dem Mann zurückzahlen, an den er verkauft hat, und so wieder zu seinem Eigentum kommen.
3. Mo. 25,28 Und wenn seine Hand nicht gefunden hat, was hinreicht, um ihm zurückzuzahlen, so soll das von ihm Verkaufte in der Hand des Käufers desselben bleiben bis zum Jubeljahr; und im Jubeljahre soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seinem Eigentum kommen.
3. Mo. 25,29 Und wenn jemand ein Wohnhaus in einer ummauerten Stadt verkauft, so soll sein Lösungsrecht bestehen bis zum Ende des Jahres seines Verkaufs; ein volles Jahr soll sein Lösungsrecht bestehen.
3. Mo. 25,30 Wenn es aber nicht gelöst wird, bis ihm ein ganzes Jahr voll ist, so soll das Haus, das in der ummauerten Stadt ist, für immer dem Käufer desselben verbleiben, bei seinen Geschlechtern; es soll im Jubeljahre nicht frei ausgehen.
3. Mo. 25,33 Und wenn jemand von einem der Leviten löst, so soll das verkaufte Haus in der Stadt seines {d.h. des Leviten, der verkauft hat} Eigentums im Jubeljahre frei ausgehen; denn die Häuser der Städte der Leviten sind ihr Eigentum unter den Kindern Israel.
3. Mo. 25,34 Aber das Feld des Bezirks ihrer Städte soll nicht verkauft werden, denn es gehört ihnen als ewiges Eigentum.
3. Mo. 25,35 Und wenn dein Bruder verarmt und seine Hand bei dir wankend wird, so sollst du ihn unterstützen; wie der Fremde und der Beisasse soll er bei dir leben.
3. Mo. 25,36 Du sollst nicht Zins und Wucher2 von ihm nehmen und sollst dich fürchten vor deinem Gott, damit dein Bruder bei dir lebe.
3. Mo. 25,39 Und wenn dein Bruder bei dir verarmt und sich dir verkauft, so sollst du ihn nicht Sklavendienst tun lassen;
3. Mo. 25,41 Dann soll er frei von dir ausgehen, er und seine Kinder mit ihm, und zu seinem Geschlecht zurückkehren und wieder zu dem Eigentum seiner Väter kommen.
3. Mo. 25,42 Denn sie sind meine Knechte, die ich aus dem Land Ägypten herausgeführt habe; sie sollen nicht verkauft werden, wie man Sklaven verkauft.
3. Mo. 25,43 Du sollst nicht mit Härte über ihn herrschen und sollst dich fürchten vor deinem Gott.
3. Mo. 25,44 Was aber deinen Knecht und deine Magd3 betrifft, die du haben wirst: Von den Nationen, die rings um euch her sind, von ihnen mögt ihr Knecht und Magd kaufen.
3. Mo. 25,45 Und auch von den Kindern der Beisassen, die sich bei euch aufhalten, von ihnen mögt ihr kaufen und von ihrem Geschlecht, das bei euch ist, das sie in eurem Land gezeugt haben; und sie mögen euch zum Eigentum sein,
3. Mo. 25,46 und ihr mögt sie euren Söhnen nach euch vererben, um sie als Eigentum zu besitzen. Diese mögt ihr auf ewig dienen lassen; aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht einer über den anderen herrschen mit Härte.
3. Mo. 25,47 Und wenn die Hand eines Fremden oder eines Beisassen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder bei ihm verarmt und sich dem Fremden, dem Beisassen bei dir, oder einem Sprössling aus dem Geschlecht des Fremden verkauft,
3. Mo. 25,48 so soll, nachdem er sich verkauft hat, Lösungsrecht für ihn sein; einer von seinen Brüdern mag4 ihn lösen.
3. Mo. 25,49 Entweder sein Onkel oder der Sohn seines Onkels mag ihn lösen, oder einer von seinen nächsten Blutsverwandten aus seinem Geschlecht mag ihn lösen; oder hat seine Hand etwas erworben, so mag er sich selbst lösen.
3. Mo. 25,50 Und er soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr; und der Preis, für den er sich verkauft hat, soll der Zahl der Jahre gemäß sein; nach den Tagen eines Tagelöhners soll er bei ihm sein5.
3. Mo. 25,51 Wenn der Jahre noch viele sind, so soll er nach ihrem Verhältnis seine Lösung von seinem Kaufgeld zurückzahlen;
3. Mo. 25,52 und wenn wenig übrig ist an den Jahren bis zum Jubeljahr, so soll er es ihm berechnen: nach Verhältnis seiner Jahre soll er seine Lösung zurückzahlen.
3. Mo. 25,53 Wie ein Tagelöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er soll nicht vor deinen Augen mit Härte über ihn herrschen.
3. Mo. 26,6 Und ich werde Frieden im Land geben, dass ihr euch niederlegt und niemand sei, der euch aufschreckt; und ich werde die bösen Tiere aus dem Land vertilgen, und das Schwert wird nicht durch euer Land gehen.
3. Mo. 26,7 Und ihr werdet eure Feinde jagen, und sie werden vor euch fallen durchs Schwert;

Fußnoten

  • 1 O. soll
  • 2 Eig. Aufschlag bei der Rückerstattung entlehnter Nahrungsmittel
  • 3 O. deinen Sklaven und deine Sklavin
  • 4 O. soll
  • 5 d.h. seine Arbeitszeit soll derjenigen eines Tagelöhners entsprechend ihm angerechnet werden

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