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Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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2. Mo. 21,15 Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, soll gewisslich getötet werden.
2. Mo. 21,16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewisslich getötet werden.
2. Mo. 21,17 Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewisslich getötet werden.
2. Mo. 21,19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis1 erstatten und ihn völlig heilen lassen.
2. Mo. 21,26 Und wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge.
2. Mo. 21,29 Wenn aber der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen Mann oder eine Frau, so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden.
2. Mo. 21,35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös2 teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
2. Mo. 21,36 Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
2. Mo. 21,37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. –
2. Mo. 22,1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm {d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3} keine Blutschuld;
2. Mo. 22,2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
2. Mo. 22,4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten3 abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
2. Mo. 22,5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen4 erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.
2. Mo. 22,6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen – wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,7 Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.
2. Mo. 22,8 Bei jedem Fall von Veruntreuung bezüglich eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, bezüglich alles Verlorenen, wovon man sagt: „Das ist es“, soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,9 So jemand seinem Nächsten einen Esel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgendein Vieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es,
2. Mo. 22,10 so soll der Eid des HERRN zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein {d.h. des Viehs} Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
2. Mo. 22,13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt – war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten.
2. Mo. 22,15 Und wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine Heiratsgabe sich zur Frau erkaufen.
2. Mo. 22,16 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen.
2. Mo. 22,18 Jeder, der bei einem Vieh liegt, soll gewisslich getötet werden.
2. Mo. 22,19 Wer den Göttern opfert außer dem HERRN allein, soll verbannt {S. die Vorrede} werden.
2. Mo. 22,24 Wenn du meinem Volk, dem Armen bei dir, Geld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger5; ihr sollt ihm keinen Zins auferlegen.
2. Mo. 22,25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel {Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde (Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30)} zum Pfand nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die Sonne untergeht;

Fußnoten

  • 1 Eig. sein Stillsitzen
  • 2 W. sein Geld
  • 3 O. ein Gartenland
  • 4 d.h. wahrsch. eine Dornhecke
  • 5 Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht

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