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Elberfelder Übersetzung (Version 1.3 von bibelkommentare.de) (Vorwort)
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2. Mo. 21,35 Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös1 teilen, und auch den toten sollen sie teilen.
2. Mo. 21,36 Ist es aber bekannt gewesen, dass der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören.
2. Mo. 21,37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. –
2. Mo. 22,1 Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, dass er stirbt, so ist es ihm2 keine Blutschuld;
2. Mo. 22,2 wenn die Sonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewisslich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden.
2. Mo. 22,3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein Ochse oder ein Esel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten3 abweiden lässt und er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Feld eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.
2. Mo. 22,5 Wenn Feuer ausbricht und Dornen4 erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewisslich erstatten, der den Brand angezündet hat.
2. Mo. 22,6 So jemand seinem Nächsten Geld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem Haus dieses Mannes gestohlen – wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,7 Wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat.
2. Mo. 22,8 Bei jedem Fall von Veruntreuung bezüglich eines Ochsen, eines Esels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, bezüglich alles Verlorenen, wovon man sagt: „Das ist es“, soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
2. Mo. 22,10 so soll der Eid des HERRN zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein5 Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten.
2. Mo. 22,11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten.
2. Mo. 22,12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
2. Mo. 22,13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück Vieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt – war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewisslich erstatten.
2. Mo. 22,14 Wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.
2. Mo. 22,15 Und wenn jemand eine Jungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewisslich durch eine Heiratsgabe sich zur Frau erkaufen.
2. Mo. 22,16 Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Heiratsgabe der Jungfrauen.
2. Mo. 22,22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewisslich erhören;
2. Mo. 22,26 denn es ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig.
2. Mo. 22,28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluss deiner Kelter6 sollst du nicht zögern. – Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben.
2. Mo. 23,10 Und sechs Jahre sollst du dein Land besäen und seinen Ertrag einsammeln;
2. Mo. 23,12 Sechs Tage sollst du deine Arbeiten tun; aber am siebten Tag sollst du ruhen, damit dein Ochse und dein Esel raste, und der Sohn deiner Magd und der Fremde sich erhole.
2. Mo. 23,13 Und auf alles, was ich euch gesagt habe, sollt ihr acht haben; und den Namen anderer Götter sollt ihr nicht erwähnen, er soll in deinem Mund nicht gehört werden.
2. Mo. 23,15 Das Fest der ungesäuerten Brote sollst du beobachten: Sieben Tage sollst du Ungesäuertes essen, so wie ich dir geboten habe, zur bestimmten Zeit im Monat Abib, denn in demselben bist du aus Ägypten gezogen; und man soll nicht leer vor meinem Angesicht erscheinen;

Fußnoten

  • 1 W. sein Geld
  • 2 d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3
  • 3 O. ein Gartenland
  • 4 d.h. wahrsch. eine Dornhecke
  • 5 d.h. des Viehs
  • 6 W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluss

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