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Es wurden 11889 Bibelstellen gefunden. Zeige Seite 38 von 476.
2. Mo. 21,2
2. Mo. 21,2
So du einen hebräischen Knecht kaufst , soll er sechs Jahre dienen , und im siebten soll er frei ausgehen , umsonst .
2. Mo. 21,3
2. Mo. 21,3
Wenn er allein1 gekommen ist, soll er allein ausgehen ; wenn er einer Frau Mann war, soll seine Frau mit ihm ausgehen .
2. Mo. 21,4
2. Mo. 21,4
Wenn sein Herr ihm eine Frau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die Frau und ihre Kinder ihrem Herrn gehören , und er soll allein ausgehen .
2. Mo. 21,6
2. Mo. 21,6
so soll sein Herr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die Tür oder an den Pfosten stellen , und sein Herr soll ihm das Ohr mit einer Pfrieme durchbohren ; und er soll ihm dienen auf ewig .
2. Mo. 21,8
2. Mo. 21,8
Wenn sie in den Augen ihres Herrn missfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen : er soll nicht Macht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen , weil er treulos an ihr gehandelt hat.
2. Mo. 21,9
2. Mo. 21,9
Und wenn er sie seinem Sohn bestimmt , so soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter .
2. Mo. 21,10
2. Mo. 21,10
Wenn er sich3 eine andere nimmt , so soll er ihre Nahrung , ihre Kleidung , und ihre Beiwohnung nicht vermindern .
2. Mo. 21,11
2. Mo. 21,11
Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut , so soll sie umsonst ausgehen , ohne Geld .
2. Mo. 21,12
2. Mo. 21,12
Wer einen Menschen schlägt , dass er stirbt , soll gewisslich getötet werden;
2. Mo. 21,13
2. Mo. 21,13
hat er ihm aber nicht nachgestellt , und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen , so werde ich dir einen Ort bestimmen , wohin er fliehen soll.
2. Mo. 21,14
2. Mo. 21,14
Und wenn jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt , dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem Altar sollst du ihn wegnehmen , dass er sterbe .
2. Mo. 21,16
2. Mo. 21,16
Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft , oder er wird in seiner Hand gefunden , der soll gewisslich getötet werden.
2. Mo. 21,18
2. Mo. 21,18
Und wenn Männer streiten , und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust , und er stirbt nicht , sondern wird bettlägerig :
2. Mo. 21,19
2. Mo. 21,19
wenn er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis4 erstatten und ihn völlig heilen lassen.
2. Mo. 21,20
2. Mo. 21,20
Und wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd mit dem Stock schlägt , dass er unter seiner Hand stirbt , so soll er gewisslich gerächt werden;
2. Mo. 21,21
2. Mo. 21,21
nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt , soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein Geld {d.h. für sein Geld erkauft}.
2. Mo. 21,22
2. Mo. 21,22
Und wenn Männer sich streiten und stoßen eine schwangere Frau , dass ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden , so soll er gewisslich an Geld gestraft werden, jenachdem der Mann der Frau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die Richter {O. nach der Richter Ermessen}.
2. Mo. 21,26
2. Mo. 21,26
Und wenn jemand in das Auge seines Knechtes oder in das Auge seiner Magd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge .
2. Mo. 21,27
2. Mo. 21,27
Und wenn er den Zahn seines Knechtes oder den Zahn seiner Magd ausschlägt , so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn .
2. Mo. 21,28
2. Mo. 21,28
Und wenn ein Ochse5 einen Mann oder eine Frau stößt , dass sie sterben {W. dass er stirbt}, so soll der Ochse gewisslich gesteinigt und sein Fleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein.
2. Mo. 21,29
2. Mo. 21,29
Wenn aber der Ochse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt , und er tötet einen Mann oder eine Frau , so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden.
2. Mo. 21,30
2. Mo. 21,30
Wenn ihm eine Sühne auferlegt wird, so soll er das Lösegeld seines Lebens geben nach allem , was ihm auferlegt wird.
2. Mo. 21,31
2. Mo. 21,31
Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen , so soll ihm nach diesem Recht getan werden.
2. Mo. 21,32
2. Mo. 21,32
Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd , so soll sein Besitzer {W. er} ihrem Herrn 30 Silbersekel geben , und der Ochse soll gesteinigt werden.
2. Mo. 21,34
2. Mo. 21,34
so soll es der Besitzer der Grube erstatten : Geld soll er dem Besitzer desselben zahlen6, und das tote Tier soll ihm gehören .
Fußnoten
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