2. Mose 21 – Studienbibel
Altes Testament
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ELB-BK | Luther 1912 |
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1 ELB-BK: 2. Mo. 21,1 Und dies sind die Rechte , die du ihnen vorlegen sollst: | 1 Luther 1912: 2. Mo. 21,1 Dies sind die Rechte, die du ihnen sollst vorlegen: |
2 ELB-BK: 2. Mo. 21,2 So du einen hebräischenKnechtKnecht kaufst , soll er sechs JahreJahre dienen , und im siebten soll er frei ausgehen , umsonst . | 2 Luther 1912: 2. Mo. 21,2 So du einen hebräischen KnechtKnecht kaufst, der soll dir sechs JahreJahre dienen; im siebenten JahrJahr soll er frei ausgehen umsonst. |
3 ELB-BK: 2. Mo. 21,3 Wenn1 gekommen ist, soll er allein ausgehen ; wenn er einer FrauFrau MannMann war, soll seine FrauFrau mit ihm ausgehen . er allein | 3 Luther 1912: 2. Mo. 21,3 Ist er ohne Weib gekommen, so soll er auch ohne Weib ausgehen; ist er aber mit Weib gekommen, so soll sein Weib mit ihm ausgehen. |
4 ELB-BK: 2. Mo. 21,4 WennHerrHerr ihm eine FrauFrau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die FrauFrau und ihre KinderKinder ihrem HerrnHerrn gehören , und er soll allein ausgehen . sein | 4 Luther 1912: 2. Mo. 21,4 Hat ihm aber sein HerrHerr ein Weib gegeben, und er hat Söhne oder Töchter gezeugtgezeugt, so soll das Weib und die KinderKinder seines HerrnHerrn sein, er aber soll ohne Weib ausgehen. |
5 ELB-BK: 2. Mo. 21,5 WennKnechtKnecht etwa sagt : Ich liebe meinen HerrnHerrn , meine FrauFrau und meine KinderKinder , ich will nicht frei ausgehen , aber der | 5 Luther 1912: 2. Mo. 21,5 Spricht aber der KnechtKnecht: Ich habe meinen Herren lieb und mein Weib und Kind, ich will nicht frei werden, |
6 ELB-BK: 2. Mo. 21,6 so soll sein HerrHerr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die TürTür oder an den PfostenPfosten stellen , und sein HerrHerr soll ihm das OhrOhr mit einer PfriemePfrieme durchbohren ; und er soll ihm dienen auf ewig . | 6 Luther 1912: 2. Mo. 21,6 so bringe ihn sein HerrHerr vor die „GötterGötter“1 und halte ihn an die TürTür oder den PfostenPfosten und bohre ihm mit einem Pfriemen durch sein OhrOhr, und er sei sein KnechtKnecht ewig. |
7 ELB-BK: 2. Mo. 21,7 Und wennTochterTochter zur MagdMagd verkauft , soll sie nicht ausgehen , wie die KnechteKnechte ausgehen . jemand seine | 7 Luther 1912: 2. Mo. 21,7 Verkauft jemand sein TochterTochter zur MagdMagd, so soll sie nicht ausgehen wie die KnechteKnechte. |
8 ELB-BK: 2. Mo. 21,8 WennAugenAugen ihres HerrnHerrn missfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen : er soll nicht MachtMacht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen , weil er treulos an ihr gehandelt hat. sie in den | 8 Luther 1912: 2. Mo. 21,8 Gefällt sie aber ihrem HerrnHerrn nicht und will er sie nicht zur EheEhe nehmen, so soll er sie zu lösen geben. Aber unter ein fremdes Volk sie zu verkaufen hat er nicht MachtMacht, weil er sie verschmäht hat. |
9 ELB-BK: 2. Mo. 21,9 Und wennSohnSohn bestimmt , so soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter . er sie seinem | 9 Luther 1912: 2. Mo. 21,9 Vertraut er sie aber seinem SohnSohn, so soll er Tochterrecht an ihr tun. |
10 ELB-BK: 2. Mo. 21,10 Wenn3 eine andere nimmt , so soll er ihre Nahrung , ihre KleidungKleidung , und ihre Beiwohnung nicht vermindern . er sich | 10 Luther 1912: 2. Mo. 21,10 Gibt er ihm aber noch eine andere, so soll er an ihrer Nahrung, KleidungKleidung und Eheschuld nichts abbrechen. |
11 ELB-BK: 2. Mo. 21,11 Und wennGeldGeld . er ihr diese drei Dinge nicht tut , so soll sie umsonst ausgehen , ohne | 11 Luther 1912: 2. Mo. 21,11 Tut er diese drei nicht, so soll sie frei ausgehen ohne LösegeldLösegeld. |
12 ELB-BK: 2. Mo. 21,12 Wer einen Menschen schlägt , dass er stirbt , soll gewisslich getötet werden; | 12 Luther 1912: 2. Mo. 21,12 Wer einen Menschen schlägt, dass er stirbt, der soll des TodesTodes sterben. |
13 ELB-BK: 2. Mo. 21,13 hat erGottGott hat es seiner Hand begegnen lassen , so werde ich dir einen Ort bestimmen , wohin er fliehen soll. ihm aber nicht nachgestellt , und | 13 Luther 1912: 2. Mo. 21,13 Hat er ihm aber nicht nachgestellt, sondern GottGott hat ihn lassen ungefähr in seine Hände fallen, so will ich dir einen Ort bestimmen, dahin er fliehen soll. |
14 ELB-BK: 2. Mo. 21,14 Und wennAltarAltar sollst du ihn wegnehmen , dass er sterbe . jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt , dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem | 14 Luther 1912: 2. Mo. 21,14 Wo aber jemand an seinem Nächsten frevelt und ihn mit List erwürgt, so sollst du denselben von meinem AltarAltar nehmen, dass man ihn töte. |
15 ELB-BK: 2. Mo. 21,15 Und wer seinen VaterVater oder seine MutterMutter schlägt , soll gewisslich getötet werden. | 15 Luther 1912: 2. Mo. 21,15 Wer VaterVater oder MutterMutter schlägt, der soll des TodesTodes sterben. |
16 ELB-BK: 2. Mo. 21,16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft , oder er wird in seiner Hand gefunden , der soll gewisslich getötet werden. | 16 Luther 1912: 2. Mo. 21,16 Wer einen Menschen stiehlt, es sei, dass er ihn verkauft oder dass man ihn bei ihm findet, der soll des TodesTodes sterben. |
17 ELB-BK: 2. Mo. 21,17 Und wer seinem VaterVater oder seiner MutterMutter flucht , soll gewisslich getötet werden. | 17 Luther 1912: 2. Mo. 21,17 Wer VaterVater oder MutterMutter flucht, der soll des TodesTodes sterben. |
18 ELB-BK: 2. Mo. 21,18 Und wenn Männer streiten , und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust , und er stirbt nicht , sondern wird bettlägerig : | 18 Luther 1912: 2. Mo. 21,18 Wenn Männer miteinander hadern und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit einer Faust, dass er nicht stirbt, sondern zu BetteBette liegt: |
19 ELB-BK: 2. Mo. 21,19 wenn4 erstatten und ihn völlig heilen lassen. er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis | 19 Luther 1912: 2. Mo. 21,19 kommt er auf, dass er ausgeht an seinem Stabe, so soll, der ihn schlug, unschuldig sein, nur dass er ihm bezahle, was er versäumt hat, und das Arztgeld gebe. |
20 ELB-BK: 2. Mo. 21,20 Und wennKnechtKnecht oder seine MagdMagd mit dem StockStock schlägt , dass er unter seiner Hand stirbt , so soll er gewisslich gerächt werden; jemand seinen | 20 Luther 1912: 2. Mo. 21,20 Wer seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd schlägt mit einem Stabe, dass sie sterben unter seinen Händen, der soll darum gestraft werden. |
21 ELB-BK: 2. Mo. 21,21 nurTagTag oder zwei TageTage leben bleibt , soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein GeldGeld5. wenn er einen | 21 Luther 1912: 2. Mo. 21,21 Bleibt er aber einen oder zwei TageTage am LebenLeben, so soll er darum nicht gestraft werden; denn es ist sein GeldGeld. |
22 ELB-BK: 2. Mo. 21,22 Und wennFrauFrau , dass ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden , so soll er gewisslich an GeldGeld gestraft werden, jenachdem der MannMann der FrauFrau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die RichterRichter6. Männer sich streiten und stoßen eine schwangere | 22 Luther 1912: 2. Mo. 21,22 Wenn Männer hadern und verletzen ein schwangeres Weib, dass ihr die Frucht abgeht, und ihr kein Schade widerfährt, so soll man ihn um GeldGeld strafen, wieviel des Weibes MannMann ihm auflegt, und er soll’s geben nach der Schiedsrichter Erkennen. |
23 ELB-BK: 2. Mo. 21,23 WennLebenLeben um LebenLeben , aber Schaden geschieht , so sollst du geben | 23 Luther 1912: 2. Mo. 21,23 Kommt ihr aber ein Schade daraus, so soll er lassen SeeleSeele um SeeleSeele, |
24 ELB-BK: 2. Mo. 21,24 Auge um Auge , Zahn um Zahn , Hand um Hand , Fuß um Fuß , | 24 Luther 1912: 2. Mo. 21,24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, |
25 ELB-BK: 2. Mo. 21,25 Brandmal um Brandmal , Wunde um Wunde , Strieme um Strieme . | 25 Luther 1912: 2. Mo. 21,25 Brand um Brand, Wunde um Wunde, BeuleBeule um BeuleBeule. |
26 ELB-BK: 2. Mo. 21,26 Und wennKnechtesKnechtes oder in das Auge seiner MagdMagd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge . jemand in das Auge seines | 26 Luther 1912: 2. Mo. 21,26 Wenn jemand seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd in ein Auge schlägt und verderbt es, der soll sie frei loslassen um das Auge. |
27 ELB-BK: 2. Mo. 21,27 Und wennKnechtesKnechtes oder den Zahn seiner MagdMagd ausschlägt , so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn . er den Zahn seines | 27 Luther 1912: 2. Mo. 21,27 Desgleichen, wenn er seinem KnechtKnecht oder seiner MagdMagd einen Zahn ausschlägt, soll er sie frei loslassen um den Zahn. |
28 ELB-BK: 2. Mo. 21,28 Und wennOchseOchse7 einen MannMann oder eine FrauFrau stößt , dass sie sterben8, so soll der OchseOchse gewisslich gesteinigt und sein FleischFleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. ein | 28 Luther 1912: 2. Mo. 21,28 Wenn ein OchseOchse einen MannMann oder ein Weib stößt, dass sie sterben, so soll man den Ochsen steinigen und sein FleischFleisch nicht essen; so ist der HerrHerr des Ochsen unschuldig. |
29 ELB-BK: 2. Mo. 21,29 WennOchseOchse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt , und er tötet einen MannMann oder eine FrauFrau , so soll der OchseOchse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden. aber der | 29 Luther 1912: 2. Mo. 21,29 Ist aber der OchseOchse zuvor stößig gewesen, und seinem HerrnHerrn ist’s angesagt, und hat ihn nicht verwahrt, und er tötet darüber einen MannMann oder ein Weib, so soll man den Ochsen steinigen, und sein HerrHerr soll sterben. |
30 ELB-BK: 2. Mo. 21,30 WennSühneSühne auferlegt wird, so soll er das LösegeldLösegeld seines LebensLebens geben nach allem , was ihm auferlegt wird. ihm eine | 30 Luther 1912: 2. Mo. 21,30 Wird man aber ein LösegeldLösegeld auf ihn legen, so soll er geben, sein LebenLeben zu lösen, was man ihm auflegt. |
31 ELB-BK: 2. Mo. 21,31 Mag er einen SohnSohn stoßen oder eine TochterTochter stoßen , so soll ihm nach diesem Recht getan werden. | 31 Luther 1912: 2. Mo. 21,31 Desgleichen soll man mit ihm handeln, wenn er SohnSohn oder TochterTochter stößt. |
32 ELB-BK: 2. Mo. 21,32 WennOchseOchse einen KnechtKnecht stößt oder eine MagdMagd , so soll sein Besitzer9 ihrem HerrnHerrn 30 Silbersekel geben , und der OchseOchse soll gesteinigt werden. der | 32 Luther 1912: 2. Mo. 21,32 Stößt er aber einen KnechtKnecht oder eine MagdMagd, so soll er ihrem HerrnHerrn dreißig SilberlingeSilberlinge geben, und den Ochsen soll man steinigen. |
33 ELB-BK: 2. Mo. 21,33 Und wennGrubeGrube öffnet oder wenn jemand eine GrubeGrube gräbt und sie nicht zudeckt , und es fällt ein OchseOchse oder ein EselEsel hinein , jemand eine | 33 Luther 1912: 2. Mo. 21,33 So jemand eine GrubeGrube auftut oder gräbt eine GrubeGrube und deckt sie nicht zu, und es fällt ein Ochs oder EselEsel hinein, |
34 ELB-BK: 2. Mo. 21,34 so soll es der BesitzerGrubeGrube erstatten : GeldGeld soll er dem Besitzer desselben zahlen10, und das tote TierTier soll ihm gehören . der | 34 Luther 1912: 2. Mo. 21,34 so soll’s der HerrHerr der GrubeGrube mit GeldGeld dem anderen wiederbezahlen; das Aas aber soll sein sein. |
35 ELB-BK: 2. Mo. 21,35 Und wennOchseOchse den Ochsen seines Nächsten stößt , dass er stirbt , so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös11 teilen , und auch den toten sollen sie teilen . jemandes | 35 Luther 1912: 2. Mo. 21,35 Wenn jemandes OchseOchse eines anderen Ochsen stößt, dass er stirbt, so sollen sie den lebendigen Ochsen verkaufen und das GeldGeld teilen und das Aas auch teilen. |
36 ELB-BK: 2. Mo. 21,36 Ist es aber bekanntOchseOchse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt , so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten , und der tote soll ihm gehören . gewesen, dass der | 36 Luther 1912: 2. Mo. 21,36 Ist’s aber kund gewesen, dass der OchseOchse zuvor stößig gewesen ist, und sein HerrHerr hat ihn nicht verwahrt, so soll er einen Ochsen für den anderen vergelten und das Aas haben. |
37 ELB-BK: 2. Mo. 21,37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen , und vier Stück Kleinvieh für das Stück . – | 1 Luther 1912: 2. Mo. 22,1 21:37 Wenn jemand einen Ochsen oder ein SchafSchaf stiehlt und schlachtet’s oder verkauft’s, der soll fünf Ochsen für einen Ochsen wiedergeben und vier SchafeSchafe für ein SchafSchaf. |
Fußnoten
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