2. Mose 21 – Studienbibel
Altes Testament
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ELB-BK | ELB 1932 |
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1 ELB-BK: 2. Mo. 21,1 Und dies sind die Rechte , die du ihnen vorlegen sollst: | 1 ELB 1932: 2. Mo. 21,1 Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst: |
2 ELB-BK: 2. Mo. 21,2 So du einen hebräischenKnechtKnecht kaufst , soll er sechs JahreJahre dienen , und im siebten soll er frei ausgehen , umsonst . | 2 ELB 1932: 2. Mo. 21,2 So du einen hebräischen KnechtKnecht kaufst, soll er sechs JahreJahre dienen, und im siebenten soll er frei ausgehen, umsonst. |
3 ELB-BK: 2. Mo. 21,3 Wenn1 gekommen ist, soll er allein ausgehen ; wenn er einer FrauFrau MannMann war, soll seine FrauFrau mit ihm ausgehen . er allein | 3 ELB 1932: 2. Mo. 21,3 Wenn er allein1 gekommen ist, soll er allein ausgehen; wenn er eines Weibes MannMann war, soll sein Weib mit ihm ausgehen. |
4 ELB-BK: 2. Mo. 21,4 WennHerrHerr ihm eine FrauFrau gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen die FrauFrau und ihre KinderKinder ihrem HerrnHerrn gehören , und er soll allein ausgehen . sein | 4 ELB 1932: 2. Mo. 21,4 Wenn sein HerrHerr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so sollen das Weib und ihre KinderKinder ihrem HerrnHerrn gehören, und er soll allein ausgehen. |
5 ELB-BK: 2. Mo. 21,5 WennKnechtKnecht etwa sagt : Ich liebe meinen HerrnHerrn , meine FrauFrau und meine KinderKinder , ich will nicht frei ausgehen , aber der | 5 ELB 1932: 2. Mo. 21,5 Wenn aber der KnechtKnecht etwa sagt: Ich liebe meinen HerrnHerrn, mein Weib und meine KinderKinder, ich will nicht frei ausgehen, |
6 ELB-BK: 2. Mo. 21,6 so soll sein HerrHerr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die TürTür oder an den PfostenPfosten stellen , und sein HerrHerr soll ihm das OhrOhr mit einer PfriemePfrieme durchbohren ; und er soll ihm dienen auf ewig . | 6 ELB 1932: 2. Mo. 21,6 so soll sein HerrHerr ihn vor die Richter2 bringen und ihn an die TürTür oder an den PfostenPfosten stellen, und sein HerrHerr soll ihm das OhrOhr mit einer PfriemePfrieme durchbohren; und er soll ihm dienen auf ewig. |
7 ELB-BK: 2. Mo. 21,7 Und wennTochterTochter zur MagdMagd verkauft , soll sie nicht ausgehen , wie die KnechteKnechte ausgehen . jemand seine | 7 ELB 1932: 2. Mo. 21,7 Und so jemand seine TochterTochter zur MagdMagd verkauft, soll sie nicht ausgehen, wie die KnechteKnechte ausgehen. |
8 ELB-BK: 2. Mo. 21,8 WennAugenAugen ihres HerrnHerrn missfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen : er soll nicht MachtMacht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen , weil er treulos an ihr gehandelt hat. sie in den | 8 ELB 1932: 2. Mo. 21,8 Wenn sie in den AugenAugen ihres HerrnHerrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so lasse er sie loskaufen: er soll nicht MachtMacht haben, sie an ein fremdes Volk zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat. |
9 ELB-BK: 2. Mo. 21,9 Und wennSohnSohn bestimmt , so soll er ihr tun nach dem Recht der Töchter . er sie seinem | 9 ELB 1932: 2. Mo. 21,9 Und wenn er sie seinem SohneSohne bestimmt, so soll er ihr tun nach dem Rechte der Töchter. |
10 ELB-BK: 2. Mo. 21,10 Wenn3 eine andere nimmt , so soll er ihre Nahrung , ihre KleidungKleidung , und ihre Beiwohnung nicht vermindern . er sich | 10 ELB 1932: 2. Mo. 21,10 Wenn er sich3 eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre KleidungKleidung, und ihre Beiwohnung nicht vermindern. |
11 ELB-BK: 2. Mo. 21,11 Und wennGeldGeld . er ihr diese drei Dinge nicht tut , so soll sie umsonst ausgehen , ohne | 11 ELB 1932: 2. Mo. 21,11 Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht tut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne GeldGeld. |
12 ELB-BK: 2. Mo. 21,12 Wer einen Menschen schlägt , dass er stirbt , soll gewisslich getötet werden; | 12 ELB 1932: 2. Mo. 21,12 Wer einen Menschen schlägt, daß er stirbt, soll gewißlich getötet werden; |
13 ELB-BK: 2. Mo. 21,13 hat erGottGott hat es seiner Hand begegnen lassen , so werde ich dir einen Ort bestimmen , wohin er fliehen soll. ihm aber nicht nachgestellt , und | 13 ELB 1932: 2. Mo. 21,13 hat er ihm aber nicht nachgestellt, und GottGott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll. |
14 ELB-BK: 2. Mo. 21,14 Und wennAltarAltar sollst du ihn wegnehmen , dass er sterbe . jemand gegen seinen Nächsten vermessen handelt , dass er ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem | 14 ELB 1932: 2. Mo. 21,14 Und so jemand wider seinen Nächsten vermessen handelt, daß er ihn umbringt mit Hinterlist - von meinem AltarAltar sollst du ihn wegnehmen, daß er sterbe. |
15 ELB-BK: 2. Mo. 21,15 Und wer seinen VaterVater oder seine MutterMutter schlägt , soll gewisslich getötet werden. | 15 ELB 1932: 2. Mo. 21,15 Und wer seinen VaterVater oder seine MutterMutter schlägt, soll gewißlich getötet werden. |
16 ELB-BK: 2. Mo. 21,16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft , oder er wird in seiner Hand gefunden , der soll gewisslich getötet werden. | 16 ELB 1932: 2. Mo. 21,16 Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getötet werden. |
17 ELB-BK: 2. Mo. 21,17 Und wer seinem VaterVater oder seiner MutterMutter flucht , soll gewisslich getötet werden. | 17 ELB 1932: 2. Mo. 21,17 Und wer seinem VaterVater oder seiner MutterMutter flucht, soll gewißlich getötet werden. |
18 ELB-BK: 2. Mo. 21,18 Und wenn Männer streiten , und einer schlägt den anderen mit einem Stein oder mit der Faust , und er stirbt nicht , sondern wird bettlägerig : | 18 ELB 1932: 2. Mo. 21,18 Und wenn Männer hadern, und einer schlägt den anderen mit einem SteineSteine oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern wird bettlägerig: |
19 ELB-BK: 2. Mo. 21,19 wenn4 erstatten und ihn völlig heilen lassen. er aufsteht und draußen an seinem Stab wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis | 19 ELB 1932: 2. Mo. 21,19 wenn er aufsteht und draußen an seinem Stabe wandelt, so soll der Schläger schuldlos sein; nur so soll er sein Versäumnis4 erstatten und ihn völlig heilen lassen. |
20 ELB-BK: 2. Mo. 21,20 Und wennKnechtKnecht oder seine MagdMagd mit dem StockStock schlägt , dass er unter seiner Hand stirbt , so soll er gewisslich gerächt werden; jemand seinen | 20 ELB 1932: 2. Mo. 21,20 Und so jemand seinen KnechtKnecht oder seine MagdMagd mit dem StockeStocke schlägt, daß er unter seiner Hand stirbt, so soll er gewißlich gerächt werden: |
21 ELB-BK: 2. Mo. 21,21 nurTagTag oder zwei TageTage leben bleibt , soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein GeldGeld5. wenn er einen | 21 ELB 1932: 2. Mo. 21,21 nur wenn er einen TagTag oder zwei TageTage leben bleibt, soll er nicht gerächt werden, denn er ist sein GeldGeld5. |
22 ELB-BK: 2. Mo. 21,22 Und wennFrauFrau , dass ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden , so soll er gewisslich an GeldGeld gestraft werden, jenachdem der MannMann der FrauFrau ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die RichterRichter6. Männer sich streiten und stoßen eine schwangere | 22 ELB 1932: 2. Mo. 21,22 Und wenn Männer sich streiten und stoßen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er gewißlich an GeldGeld gestraft werden, jenachdem der MannMann des Weibes ihm auferlegen wird, und er soll es geben durch die RichterRichter6. |
23 ELB-BK: 2. Mo. 21,23 WennLebenLeben um LebenLeben , aber Schaden geschieht , so sollst du geben | 23 ELB 1932: 2. Mo. 21,23 Wenn aber Schaden geschieht, so sollst du geben LebenLeben um LebenLeben, |
24 ELB-BK: 2. Mo. 21,24 Auge um Auge , Zahn um Zahn , Hand um Hand , Fuß um Fuß , | 24 ELB 1932: 2. Mo. 21,24 Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß, |
25 ELB-BK: 2. Mo. 21,25 Brandmal um Brandmal , Wunde um Wunde , Strieme um Strieme . | 25 ELB 1932: 2. Mo. 21,25 Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme. |
26 ELB-BK: 2. Mo. 21,26 Und wennKnechtesKnechtes oder in das Auge seiner MagdMagd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge . jemand in das Auge seines | 26 ELB 1932: 2. Mo. 21,26 Und so jemand in das Auge seines KnechtesKnechtes oder in das Auge seiner MagdMagd schlägt und verdirbt es, so soll er ihn frei entlassen um sein Auge. |
27 ELB-BK: 2. Mo. 21,27 Und wennKnechtesKnechtes oder den Zahn seiner MagdMagd ausschlägt , so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn . er den Zahn seines | 27 ELB 1932: 2. Mo. 21,27 Und wenn er den Zahn seines KnechtesKnechtes oder den Zahn seiner MagdMagd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen um seinen Zahn. |
28 ELB-BK: 2. Mo. 21,28 Und wennOchseOchse7 einen MannMann oder eine FrauFrau stößt , dass sie sterben8, so soll der OchseOchse gewisslich gesteinigt und sein FleischFleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. ein | 28 ELB 1932: 2. Mo. 21,28 Und wenn ein OchseOchse7 einen MannMann oder ein Weib stößt, daß sie sterben8, so soll der OchseOchse gewißlich gesteinigt, und sein FleischFleisch soll nicht gegessen werden; aber der Besitzer des Ochsen soll schuldlos sein. |
29 ELB-BK: 2. Mo. 21,29 WennOchseOchse vorher stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt , und er tötet einen MannMann oder eine FrauFrau , so soll der OchseOchse gesteinigt und auch sein Besitzer soll getötet werden. aber der | 29 ELB 1932: 2. Mo. 21,29 Wenn aber der OchseOchse vordem stößig war, und sein Besitzer ist gewarnt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tötet einen MannMann oder ein Weib, so soll der OchseOchse gesteinigt, und auch sein Besitzer soll getötet werden. |
30 ELB-BK: 2. Mo. 21,30 WennSühneSühne auferlegt wird, so soll er das LösegeldLösegeld seines LebensLebens geben nach allem , was ihm auferlegt wird. ihm eine | 30 ELB 1932: 2. Mo. 21,30 Wenn ihm eine SühneSühne auferlegt wird, so soll er das LösegeldLösegeld seines LebensLebens geben nach allem, was ihm auferlegt wird. |
31 ELB-BK: 2. Mo. 21,31 Mag er einen SohnSohn stoßen oder eine TochterTochter stoßen , so soll ihm nach diesem Recht getan werden. | 31 ELB 1932: 2. Mo. 21,31 Mag er einen SohnSohn stoßen oder eine TochterTochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte getan werden. |
32 ELB-BK: 2. Mo. 21,32 WennOchseOchse einen KnechtKnecht stößt oder eine MagdMagd , so soll sein Besitzer9 ihrem HerrnHerrn 30 Silbersekel geben , und der OchseOchse soll gesteinigt werden. der | 32 ELB 1932: 2. Mo. 21,32 Wenn der OchseOchse einen KnechtKnecht stößt oder eine MagdMagd, so soll sein Besitzer9 ihrem HerrnHerrn dreißig Silbersekel geben, und der OchseOchse soll gesteinigt werden. |
33 ELB-BK: 2. Mo. 21,33 Und wennGrubeGrube öffnet oder wenn jemand eine GrubeGrube gräbt und sie nicht zudeckt , und es fällt ein OchseOchse oder ein EselEsel hinein , jemand eine | 33 ELB 1932: 2. Mo. 21,33 Und wenn jemand eine GrubeGrube öffnet, oder wenn jemand eine GrubeGrube gräbt und sie nicht zudeckt, und es fällt ein OchseOchse oder ein EselEsel hinein, |
34 ELB-BK: 2. Mo. 21,34 so soll es der BesitzerGrubeGrube erstatten : GeldGeld soll er dem Besitzer desselben zahlen10, und das tote TierTier soll ihm gehören . der | 34 ELB 1932: 2. Mo. 21,34 so soll es der Besitzer der GrubeGrube erstatten: GeldGeld soll er dem Besitzer desselben zahlen10, und das tote TierTier soll ihm gehören. |
35 ELB-BK: 2. Mo. 21,35 Und wennOchseOchse den Ochsen seines Nächsten stößt , dass er stirbt , so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös11 teilen , und auch den toten sollen sie teilen . jemandes | 35 ELB 1932: 2. Mo. 21,35 Und wenn jemandes OchseOchse den Ochsen seines Nächsten stößt, daß er stirbt, so sollen sie den lebenden Ochsen verkaufen und den Erlös11 teilen, und auch den toten sollen sie teilen. |
36 ELB-BK: 2. Mo. 21,36 Ist es aber bekanntOchseOchse vorher stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt , so soll er gewisslich Ochsen für Ochsen erstatten , und der tote soll ihm gehören . gewesen, dass der | 36 ELB 1932: 2. Mo. 21,36 Ist es aber bekannt gewesen, daß der OchseOchse vordem stößig war, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er gewißlich Ochsen für Ochsen erstatten, und der tote soll ihm gehören. |
37 ELB-BK: 2. Mo. 21,37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen , und vier Stück Kleinvieh für das Stück . – | 37 ELB 1932: 2. Mo. 21,37 Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Stück Kleinvieh, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Stück Kleinvieh für das Stück. - |
Fußnoten
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