4. Mose 35 – Studienbibel

Unrevidierte Elberfelder Übersetzung von 1932 (Vorwort)
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Ansicht

1 Und JehovaJehova redete zu MoseMose in den Ebenen MoabsMoabs, am JordanJordan von JerichoJericho, und sprach: 2 Gebiete den KindernKindern IsraelIsrael, daß sie von ihrem Erbbesitztum den LevitenLeviten Städte zum Wohnen geben; und zu den Städten sollt ihr einen Bezirk1 rings um dieselben her den LevitenLeviten geben. 3 Und die Städte seien ihnen zum Wohnen, und deren Bezirke seien für ihr ViehVieh und für ihre Habe und für alle ihre TiereTiere. 4 Und die Bezirke der Städte, welche ihr den LevitenLeviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen betragen ringsum; 5 und ihr sollt außerhalb der Stadt auf der Ostseite zweitausend Ellen abmessen, und auf der Südseite zweitausend Ellen, und auf der Westseite zweitausend Ellen und auf der Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; das sollen die Bezirke ihrer Städte sein. 6 Und die Städte, die ihr den LevitenLeviten geben sollt: sechs Zufluchtstädte sind es, die ihr ihnen geben sollt, damit dahin fliehe, wer einen Totschlag begangen hat; und zu diesen hinzu sollt ihr zweiundvierzig Städte geben. 7 Alle die Städte, die ihr den LevitenLeviten geben sollt, sie und ihre Bezirke, sollen achtundvierzig Städte sein. 8 Und was die Städte betrifft, die ihr von dem Eigentum der KinderKinder IsraelIsrael geben sollt - von dem Stamme, der viel hat2, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat3, sollt ihr wenig nehmen; jeder Stamm soll nach Verhältnis seines ErbteilsErbteils, das er erben wird, von seinen Städten den LevitenLeviten geben.

9 Und JehovaJehova redete zu MoseMose und sprach: 10 Rede zu den KindernKindern IsraelIsrael und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den JordanJordan in das Land KanaanKanaan ziehet, 11 so sollt ihr euch Städte bestimmen: Zufluchtstädte sollen sie für euch sein, daß dahin fliehe ein Totschläger, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat. 12 Und die Städte sollen euch zur ZufluchtZuflucht sein vor dem Rächer4, daß der Totschläger nicht sterbe, bis er vor der GemeindeGemeinde gestanden hat zum GerichtGericht. 13 Und die Städte, die ihr geben sollt, sollen sechs Zufluchtstädte für euch sein. 14 DreiDrei Städte sollt ihr geben diesseit des JordanJordan, und dreidrei Städte sollt ihr geben im Lande KanaanKanaan; Zufluchtstädte sollen sie sein. 15 Den KindernKindern IsraelIsrael und dem FremdlingFremdling und dem Beisassen in ihrer Mitte sollen diese sechs Städte zur ZufluchtZuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeder, der einen Menschen aus Versehen erschlagen hat.

16 Wenn er ihn aber mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder5; der Mörder soll gewißlich getötet werden. 17 Und wenn er ihn mit einem Stein, den er in der Hand führte6, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden. 18 Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeug7, das er in der Hand führte, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, so ist er ein Mörder; der Mörder soll gewißlich getötet werden. 19 Der BluträcherBluträcher, der soll den Mörder töten; wenn er ihn antrifft, soll er ihn töten. 20 Und wenn er ihn aus Haß gestoßen oder mit Absicht auf ihn geworfen hat, daß er gestorben ist, 21 oder ihn aus Feindschaft mit seiner Hand geschlagen hat, daß er gestorben ist, so soll der Schläger gewißlich getötet werden; er ist ein Mörder; der BluträcherBluträcher soll den Mörder töten, wenn er ihn antrifft.

22 Wenn er aber von ungefähr, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen, oder unabsichtlich irgend ein Werkzeug auf ihn geworfen hat, 23 oder, ohne es zu sehen, irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, auf ihn hat fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht feind und suchte seinen Schaden nicht: 24 so soll die GemeindeGemeinde zwischen dem Schläger und dem BluträcherBluträcher nach diesen Rechten richten; 25 und die GemeindeGemeinde soll den Totschläger aus der Hand des BluträchersBluträchers erretten, und die GemeindeGemeinde soll ihn in seine Zufluchtstadt zurückbringen, wohin er geflohen ist; und er soll darin bleiben bis zum TodeTode des Hohenpriesters, den man mit dem heiligen Öle gesalbt hat. 26 Wenn aber der Totschläger über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist, irgend hinausgeht, 27 und der BluträcherBluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der BluträcherBluträcher tötet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld. 28 Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum TodeTode des Hohenpriesters; und nach dem TodeTode des Hohenpriesters darf der Totschläger in das Land seines Eigentums zurückkehren. - 29 Und dies soll euch zu einer Rechtssatzung sein bei euren GeschlechternGeschlechtern in allen euren Wohnsitzen.

30 Jeder, der einen Menschen erschlägt: auf die Aussage von Zeugen soll man den Mörder töten; aber ein einzelner Zeuge kann nicht wider einen Menschen aussagen8, daß er sterbe. 31 Und ihr sollt keine SühneSühne annehmen für die SeeleSeele eines Mörders, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getötet werden. 32 Auch sollt ihr keine SühneSühne annehmen für den in seine Zufluchtstadt Geflüchteten, daß er vor9 dem TodeTode des PriestersPriesters zurückkehre, um im Lande zu wohnen. 33 Und ihr sollt das Land nicht entweihen, in welchem ihr seid; denn das BlutBlut, das entweiht das Land; und für das Land kann keine SühnungSühnung getan werden wegen des BlutesBlutes, das darin vergossen worden, außer durch das BlutBlut dessen, der es vergossen hat. 34 Und du sollst nicht das Land verunreinigen, in welchem ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich, JehovaJehova, wohne inmitten der KinderKinder IsraelIsrael.

Fußnoten

  • 1 Eig. eine Weidetrift
  • 2 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
  • 3 Eig. von den Vielen ... von den Wenigen
  • 4 Eig. Löser, der nächste Verwandte
  • 5 Hier und nachher dasselbe Wort wie „Totschläger“
  • 6 Eig. mit einem Handstein, d.h. mit einem Stein, den man handhaben kann. Desgl. V. 18: Handwerkzeug
  • 7 O. Gegenstand
  • 8 Eig. antworten
  • 9 Eig. bis zu