2. Mose 22 – Studienbibel

Unrevidierte Elberfelder Übersetzung von 1932 (Vorwort)
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Ansicht

1 Wenn der DiebDieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, so ist es ihm1 keine Blutschuld; 2 wenn die SonneSonne über ihm aufgegangen ist, so ist es ihm eine Blutschuld. Er soll gewißlich erstatten; wenn er nichts hat, soll er für seinen Diebstahl verkauft werden. 3 Wenn das Gestohlene lebend in seiner Hand gefunden wird, es sei ein OchseOchse oder ein EselEsel oder ein Stück Kleinvieh, soll er das Doppelte erstatten.

4 So jemand ein Feld oder einen Weingarten2 abweiden läßt und er sein ViehVieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines anderen, so soll er es vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingartens erstatten.

5 Wenn FeuerFeuer ausbricht und Dornen3 erreicht, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder das stehende Getreide oder das Feld, so soll der gewißlich erstatten, der den Brand angezündet hat.

6 So jemand seinem Nächsten GeldGeld oder Geräte in Verwahrung gibt, und es wird aus dem HauseHause dieses MannesMannes gestohlen - wenn der DiebDieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten; 7 wenn der DiebDieb nicht gefunden wird, so soll der Besitzer des Hauses vor die RichterRichter treten, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat. - 8 Bei jedem Falle von Veruntreuung betreffs eines Ochsen, eines EselsEsels, eines Stückes Kleinvieh, eines Kleides, betreffs alles Verlorenen, wovon man sagt: „das ist es“, soll beider Sache vor die RichterRichter kommen; wen die RichterRichter schuldig sprechen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten. - 9 So jemand seinem Nächsten einen EselEsel oder einen Ochsen oder ein Stück Kleinvieh oder irgend ein ViehVieh in Verwahrung gibt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggeführt, und niemand sieht es, 10 so soll der EidEid JehovasJehovas zwischen ihnen beiden sein, ob er nicht seine Hand nach der Habe seines Nächsten ausgestreckt hat; und sein4 Besitzer soll es annehmen, und jener soll nichts erstatten. 11 Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden ist, so soll er es seinem Besitzer erstatten. 12 Wenn es aber zerrissen worden ist, so soll er es als ZeugnisZeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten. 13 Und wenn jemand von seinem Nächsten ein Stück ViehVieh entlehnt, und es wird beschädigt oder stirbt - war sein Besitzer nicht dabei, so soll er es gewißlich erstatten; 14 wenn sein Besitzer dabei war, soll er es nicht erstatten. Wenn es gemietet war, so ist es für seine Miete gekommen.

15 Und so jemand eine JungfrauJungfrau betört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er sie gewißlich durch eine HeiratsgabeHeiratsgabe sich zum Weibe erkaufen. 16 Wenn ihr VaterVater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er GeldGeld darwägen nach der HeiratsgabeHeiratsgabe der Jungfrauen. - 17 Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. - 18 Jeder, der bei einem ViehVieh liegt, soll gewißlich getötet werden. - 19 Wer den GötternGöttern opfert außer JehovaJehova allein, soll verbannt5 werden.

20 Und den FremdlingFremdling sollst du nicht bedrängen und ihn nicht bedrücken, denn FremdlingeFremdlinge seid ihr im Lande Ägypten gewesen. 21 Keine Witwe und Waise sollt ihr bedrücken. 22 Wenn du sie irgend bedrückst, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreit, ihr Geschrei gewißlich erhören; 23 und mein ZornZorn wird entbrennen, und ich werde euch mit dem SchwerteSchwerte töten, und eure Weiber sollen Witwen und eure KinderKinder Waisen werden. - 24 Wenn du meinem Volke, dem Armen bei dir, GeldGeld leihst, so sollst du ihm nicht sein wie ein Gläubiger6; ihr sollt ihm keinen ZinsZins auferlegen. - 25 Wenn du irgend deines Nächsten Mantel7 zum PfandePfande nimmst, so sollst du ihm denselben zurückgeben, ehe die SonneSonne untergeht; 26 denn es ist seine einzige DeckeDecke, sein Kleid für seine Haut; worin soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreit, so werde ich ihn erhören, denn ich bin gnädig. - 27 Die RichterRichter sollst du nicht lästern, und einem Fürsten deines Volkes sollst du nicht fluchen. [Apg 23,5]

28 Mit der Fülle deines Getreides und dem Ausfluß deiner Kelter8 sollst du nicht zögern. - Den erstgeborenen deiner Söhne sollst du mir geben. 29 Desgleichen sollst du mit deinem Ochsen tun und mit deinem Kleinvieh; sieben TageTage soll es bei seiner MutterMutter sein, am achten TageTage sollst du es mir geben. - 30 Und heilige Männer sollt ihr mir sein, und FleischFleisch, das auf dem Felde zerrissen worden ist, sollt ihr nicht essen; ihr sollt es den Hunden vorwerfen.

Fußnoten

  • 1 d.h. dem Schläger des Diebes; O. so ist seinetwegen, d.h. des Diebes wegen; so auch V. 3
  • 2 O. ein Gartenland
  • 3 d.h. wahrsch. eine Dornhecke
  • 4 d.h. des Viehes
  • 5 S. die Vorrede
  • 6 Eig. jemand, der um Zins Geld ausleiht
  • 7 Eig. Obergewand, das als Decke benutzt wurde (Vergl. die Anm. zu Kap. 12,34; 5. Mose 22,30)
  • 8 W. mit deiner Fülle und deinem Ausfluß